ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(English Version)

  1. Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln die vertragliche Rechtsbeziehung zwischen der „Die „Fee“ Agentur GmbH“, FN 613134v (im Folgenden „Fee“) und ihren Kunden (im Folgenden „Vertragspartner“). Diese AGB gelten für sämtliche von „Fee“ angebotenen und zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte und sonstige Leistungen.
    2. Diese AGB gelten unabhängig davon, ob „Fee“ die Leistungen selbst erbringt oder durch einen beauftragten „Dritten“ erbringen lässt.
    3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden von „Fee“ nicht akzeptiert und gelten als nicht vereinbart. Dies gilt auch, wenn diesen seitens „Fee“ nicht widersprochen wird. Vertragserfüllungshandlungen seitens „Fee“ stellen insofern keinesfalls eine Zustimmung zu entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners dar. Im Zweifel ist jedenfalls von den AGB der „Fee“ auszugehen.
    4. Abweichende Bedingungen, mündliche Nebenabsprachen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie seiner Anlagen bzw. Beilagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragspartnern. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
    5. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese AGB auch für künftige Leistungen gemäß Punkt I.1., selbst wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.
    1. Kostenvoranschlag, Vorarbeiten, Angebot
    2. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich und werden mit einem Stundensatz von EUR 150,00 netto in Rechnung gestellt. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
      • Kostenvorabschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen.
      • Bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlages nach Auftragserteilung von mehr als 15% wird „Fee“ den Vertragspartner davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen drei Tagen nach dem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
    3. Vorarbeiten, welche „Fee“ im Hinblick auf die Hauptleistung zu erbringen hat (Präsentationen, Konzepte, Entwürfe, Personalakquise, sonstige Agenturleistungen, Einschulungen, ) können, selbst wenn sie – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Ausführung gelangen, in Höhe des gesamten damit verbundenen Personal-, Sach- und Fremdleistungsaufwands an den Vertragspartner verrechnet werden. Mit der Bezahlung des Aufwands erwirbt der Vertragspartner keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an diesen Arbeiten und darf diese in keiner Form nutzen.
      • Sofern „Fee“ nach der Präsentation keinen Auftrag erhalten sollte, bleiben alle Leistungen von „Fee“, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von „Fee“. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen, und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen.
      • Nicht ausgeführte Vorarbeiten (Konzepte, Entwürfe udgl.) sind vielmehr unverzüglich an „Fee“ zurückzustellen. „Fee“ ist berechtigt, die erbrachten, aber nicht verwirklichten Ideen, Konzepte, etc. für Dritte anderweitig zu verwenden.
      • Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte durch den Vertragspartner sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von „Fee“ nicht zulässig. Der Vertragspartner verpflichtet sich, an „Fee“ für jeden einzelnen objektiven Verstoß gegen diese Unterlassungspflichten, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges eine beiderseits als angemessen erachtete, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 zu bezahlen. Das Recht von „Fee“, den Ersatz eines durch die Verletzung entstandenen darüber hinaus gehenden Schadens und sonstiger Ansprüche zu verlangen, bleibt dadurch unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche von „Fee“ aus der Verletzung dieser Vereinbarung nicht angerechnet.
    4. Die Angebote von „Fee“ sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Beauftragung erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot. „Fee“ ist berechtigt, den Auftrag oder die Bestellung des Vertragspartners binnen 14 Tagen ab Einlangen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

    III.    Vertragsverhältnis, Auftrag, Vertragsabschluss, Preise

    1. „Fee“ schließt mit dem Vertragspartner auf Basis dieser AGB eine schriftliche Vereinbarung oder erhält einen entsprechenden Auftrag zur Erbringung von (Dienst-)Leistungen. Der Umfang der von „Fee“ zu erbringenden (Dienst-) Leistungen und das sich daraus ergebende Entgelt für „Fee“ ergibt sich aus dem Auftrag des Vertragspartners bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben in der schriftlichen Vereinbarung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für jede in Anspruch genommene Leistung, die darin vereinbarten Entgelte zu bezahlen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen jedenfalls der Schriftform.
    2. Beginn und Ende des Vertragsverhältnisses ergeben sich aus der schriftlich geschlossenen Vereinbarung bzw. Beauftragung.
      • Das Recht zur fristlosen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtige Gründe, die eine fristlose Auflösung rechtfertigen, gelten insbesondere:
        • wenn gegen den Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird
        • bei Vertragsverletzungen des anderen Vertragspartners, die trotz einer Abmahnung und innerhalb einer gleichzeitig gesetzten Nachfrist nicht behoben worden sind.
      • Jede Kündigung oder Auflösungserklärung aus wichtigem Grund muss per eingeschriebener Briefsendung/Rückschein oder Kurier erfolgen, um den jeweiligen Zugang nachvollziehen zu können.
      • Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind grundsätzlich alle vor Vertragsende in normalem Umfang veranlassten Leistungen durch „Fee“ zu den vereinbarten Bedingungen abzuwickeln.
      • Im Falle einer Auflösung aus einem vom Vertragspartner zu verantwortenden wichtigen Grund ist „Fee“ mit dem Zugang der Auflösungserklärung von allen weiteren Leistungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen zu fordern. Bis zu diesem Zeitpunkt begonnene Leistungen können von „Fee“ abgebrochen und sofort anteilig abgerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnene Leistungen müssen von „Fee“ nicht ausgeführt werden.
    3. Soweit der Vertragspartner die vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß der schriftlichen Vereinbarung exklusiv an „Fee“ übertragen hat, wird der Vertragspartner für die Dauer der Zusammenarbeit im vertragsgegenständlichen, beauftragten Geschäftsfeld und dem vertragsgegenständlichen Vertragsgebiet keine gleichen oder in der wirtschaftlichen Auswirkung gleichen Vereinbarungen, weder mittel- noch unmittelbar, mit Dritten schließen oder derartige Leistungen selbst erbringen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es „Fee“ grundsätzlich gestattet ist, vergleichbare Leistungen auch für andere Unternehmen auszuführen. Eine Informationsverpflichtung dem Vertragspartner gegenüber besteht nicht.
    4. „Fee“ erbringt sämtliche angebotenen und zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte und sonstige Leistungen, ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende Bedingungen, mündliche Nebenabsprachen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie seiner Anlagen bzw. Beilagen bedürfen im Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen „Fee“ und dem Vertragspartner und haben nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall vor diesen AGB Vorrang. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
    5. Sowohl mündlich als auch schriftlich erteilte Aufträge oder Bestellungen gelten erst mit Einlangen einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch „Fee“ beim Vertragspartner als angenommen. Für den zustande kommenden Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung zusammen mit diesen AGB maßgeblich.
      • Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Inhalt der Auftragsbestätigung zu prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten sofort schriftlich zu beanstanden.
      • Für den Fall der Erledigung von Aufträgen ohne entsprechende vorherige schriftliche Auftragsbestätigung, bleibt die Geltung dieser dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden AGB unberührt.
      • Einkaufsbedingungen des Vertragspartners oder Änderungen des Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie von „Fee“ gesondert und schriftlich anerkannt werden.
      • Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden von Aufträgen und Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung von „Fee“.
      • Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Weiters muss eine ausreichende Verlängerung einer allenfalls vereinbarten Lieferzeit zugebilligt werden. Änderungen und Abweichungen in der Ausführung eines Auftrags sind seitens „Fee“ zulässig, wenn sie aus technischen Gründen unumgänglich sind.
    6. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Dritte nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Vertragspartner unverzüglich informiert und wird im Falle eines Rücktritts vom Vertrag eine allfällig erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. „Fee“ haftet nicht für einen allenfalls daraus resultierenden Schaden des Vertragspartners.
    7. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen vorliegen, gelten die Preise exklusive Umsatzsteuer. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
      • Für den Fall, dass seitens „Fee“ Zusatz- und Sonderleistungen zu erbringen sind, welche nicht durch das im Auftrag oder der schriftlichen Vereinbarung vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden diese nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind binnen 3 Tagen ab Rechnungseingang, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Alle „Fee“ in diesem Zusammenhang erwachsenden Barauslagen sind vom Vertragspartner zu ersetzen.
      • Sollten sich die Lohnkosten aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist „Fee“ berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Insbesondere bei den für eine allfällige Personaldienstleistung vereinbarten Preisen ist „Fee“ berechtigt, die vereinbarten Preise auch während eines laufenden Projektes und ab jenem Zeitpunkt zu erhöhen, ab dem die gesetzliche oder kollektivvertragliche Maßnahme wirksam wird.
      • Die Kosten für etwaige Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Vertragspartner gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
      • Die in der schriftlichen Vereinbarung bzw. dem Auftrag vereinbarten Entgelte von „Fee“, insbesondere für laufende Leistungen, sind auf Basis des österreichischen Verbraucherpreisindex (VPI 2020) oder eines an dessen Stelle tretenden Richtwerts wertgesichert. Die für die Berechnung der Wertsicherung als Ausgangsbasis maßgebliche Indexzahl ist die des Monats des Vertragsabschlusses, bei späteren Änderungen jene Indexzahl, die Grundlage für die (jeweils) letzte Änderung war. „Fee“ ist berechtigt, Erhöhungen, welche sich aus der Wertsicherung ergeben, unverzüglich geltend zu machen. Ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherung bedarf einer ausdrücklichen Erklärung in Schriftform. Die Vertragsparteien betrachten die Rechtswirksamkeit dieser Wertsicherungsvereinbarung als Geschäftsgrundlage für den Abschluss und Aufrechterhaltung der schriftlich geschlossenen Vereinbarung.
    1. Auftragsabwicklung, Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
    1. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt „Fee“. „Fee“ ist berechtigt, für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, gegebenenfalls auch bloß einzelner Leistungen, auch sonstige Dritte als Subunternehmer heranzuziehen. „Fee“ ist jedenfalls berechtigt, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzten Einrichtungen und Maßnahmen nach freiem Ermessen zu ändern. „Fee“ ist jedoch alleiniger Vertrags- und Ansprechpartner für die mit dem Vertragspartner vereinbarte Gesamtleistung. Für den Fall der Heranziehung von Dritten verpflichtet sich „Fee“ diese sorgfältig auszuwählen und darauf zu achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
    2. Sofern Frist- oder Terminabsprachen getroffen werden, sind diese jedenfalls schriftlich festzuhalten. Allfällig vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich.
      • Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er „Fee“ eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an „Fee“.
      • Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
      • Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von „Fee“ – entbinden „Fee“ jedenfalls von der Einhaltung eines allfällig vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der allfällig vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von „Fee“ nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von „Fee“ führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.
    3. Alle Leistungen von „Fee“ sind vom Vertragspartner zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.
    4. Der Vertragspartner wird „Fee“ unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Vertragspartner wird „Fee“ von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von „Fee“ ergänzt oder wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
    5. Sofern der Vertragspartner „Fee“ für die Durchführung des Auftrages Unterlagen zur Verfügung stellt, ist er verpflichtet diese auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. „Fee“ haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Für den Fall, dass „Fee“ wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden sollte, hält der Vertragspartner „Fee“ jedenfalls schad- und klaglos und hat „Fee“ sämtliche Nachteile zu ersetzen, die „Fee“ durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
    1. Personalbereitstellung
    2. Für den Fall, dass mit dem Vertragspartner Personaldienstleistungen vereinbart werden, erfolgt die Vertragserfüllung durch arbeitswillige und für die jeweilige Dienstleistung geeignete Arbeitskräfte entsprechend der mit dem Vertragspartner geschlossenen schriftlichen Vereinbarung bzw. Auftrag. „Fee“ ist berechtigt allfällig in der Vereinbarung angeführte oder bereits bereitgestellte Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
    3. Gegenstand solcher Personaldienstleistungen ist lediglich die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen und wird kein wie immer gearteten Arbeitserfolg geschuldet. Der Vertragspartner wird den jeweils eingesetzten Arbeitskräften keine Anweisung zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind.
    4. Der Beginn, die Dauer und der Ort des jeweiligen Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus der gesondert geschlossenen Vereinbarung bzw. Beauftragung.
    5. Für die Erbringung der in der schriftlichen Vereinbarung bzw. Beauftragung festgelegten Leistungen verrechnet „Fee“ einen in der Vereinbarung festgelegten Stundensatz (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) pro Arbeitskraft und Stunde bzw. eine Pauschale (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer). Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von „Fee“ erteilt, so ist „Fee“ berechtigt jenes Honorar geltend machen, das ihren üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht. Über das Ausmaß der Arbeitszeit führt die Arbeitskraft Aufzeichnungen. Dieser Tätigungsnachweis ist für „Fee“ auch die Grundlage der Abrechnung der finanziellen Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner. Im Bestreitungsfall trägt die Beweislast dafür, dass die in dem Tätigungsnachweis angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet worden sein sollen, der Vertragspartner.
    6. Die Rechnungslegung erfolgt vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung eines anderen Zeitraumes unmittelbar nach Abschluss der Dienstleistung. Grundsätzlich ist „Fee“ jedoch zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Sollte sich die Personalbereitstellung über den Zeitraum von einem Monat hinaus erstrecken, erfolgt die Rechnungslegung grundsätzlich am Monatsende im Nachhinein, wobei „Fee“ auch in diesem Fall nach eigenem Ermessen zur wöchentlichen Abrechnung und Rechnungslegung berechtigt ist.
    7. Ausdrücklich vereinbart wird, dass es dem Vertragspartner untersagt ist, mit einer Arbeitskraft von „Fee“ oder einer von „Fee“ vermittelten oder sonst zur Vertragserfüllung bereitgestellten Arbeitskraft oder sonstigem Personal während der aufrechten Dauer des Vertragsverhältnisses und zumindest 24 Monate nach dessen Ende ein Arbeitsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis in anderer Form weder direkt noch indirekt über mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen oder Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von „Fee“ zu vereinbaren. „Verbundene Unternehmen“ bedeutet Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG sowie sämtliche Unternehmen, bei denen der Vertragspartner oder deren direkte oder indirekte Gesellschafter (einzeln oder gemeinsam) direkt oder indirekt mit mindestens 25% am eingetragenen Haftkapital (Grundkapital, Stammkapital oder eingetragene Hafteinlage) beteiligt sind. Verstößt der Vertragspartner gegen diese Vereinbarung, ist er verpflichtet, „Fee“ einen pauschalierten Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 20.000,00 pro Dienstnehmer zu leisten.
    8. Fällt eine Arbeitskraft von „Fee“ für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus wichtigen Gründen, insbesondere infolge von Krankheit, aus, so wird sich „Fee“ um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen. Gelingt es nicht, eine Ersatzarbeitskraft zu organisieren, wird „Fee“ den Vertragspartner unverzüglich davon verständigen. In einem solchen Fall hat der Vertragspartner für den Teil der Personaldienstleistungen, die durch die ausgefallene Arbeitskraft durchgeführt werden sollten, kein Entgelt zu bezahlen.
      • Darüberhinausgehende Ansprüche des Vertragspartners bestehen im Zusammenhang mit dem Ausfall einer Arbeitskraft jedoch nicht und werden ausdrücklich ausgeschlossen.
      • Unterbleibt der Einsatz von bereitgestellten Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von „Fee“ zu verantworten sind, bleibt der Vertragspartner zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung des bereitgestellten Personals wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
    9. „Fee“ haftet nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit seiner Arbeitskräfte bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entstehen sollten und auch nicht für Folgeschäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner bzw. Geschädigte zu beweisen.
      • „Fee“ haftet weiters auch nicht für Schäden, die in Folge der Erfüllung einer Weisung des Vertragspartners durch die Arbeitskräfte entstehen.
      • Der Haftungsanspruch gegen „Fee“ erlischt, wenn der Vertragspartner den Schaden nicht unverzüglich schriftlich anzeigt und ihm im Falle der Ablehnung der Haftung durch „Fee“ nicht binnen sechs Monaten gerichtlich geltend macht. Dies gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
    10. „Fee“ schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn solche in der schriftlichen Vereinbarung bzw. im Auftrag ausdrücklich angeführt ist.
    11. Die Arbeitskräfte tragen die in der Vereinbarung vorgesehene Arbeitskleidung. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die Arbeitskräfte an ihrer Oberbekleidung einen Anstecker befestigen, der auf „Fee“ hinweist.
    12. Die Arbeitskräfte von „Fee“ sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärung für den Vertragspartner noch zum Inkasso berechtigt.
    1. Zahlung und Zahlungsverzug
    2. Der Entgeltanspruch von „Fee“ entsteht, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, mit der Erbringung der Vertragsleistung. Sämtliche Warenlieferungen und sonstige Leistungen von „Fee“ sind grundsätzlich netto, sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen immer einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden nur in deren jeweiligen Rahmen anerkannt. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von „Fee“ als geleistet. In Bezug auf individuelle Kunden behält sich „Fee“ das Recht auf Änderungen der Zahlungsbedingungen vor. „Fee“ ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, insbesondere bei Neukunden auf Vorauszahlung zu bestehen.
    3. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten (Teil-) Zahlung oder sonstigen Leistung, unabhängig von einem Verschulden, in Verzug, so kann „Fee“, ohne Ausschluss des Ersatzes weiterer Schäden, auf Erfüllung des Vertrages bestehen und gleichzeitig
      • die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlung aufschieben;
      • den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen;
      • unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären, selbst wenn dieser bereits teilweise erfüllt wurde.
      • ist „Fee“, ohne Ausschluss des Ersatzes weiterer Schäden, von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten;
      • gelten 1,5% Verzugszinsen pro Monat ohne eigene Verzugsetzung als vereinbart und ist „Fee“ berechtigt ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen;
      • treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft und zwar hinsichtlich aller zu erbringenden (Teil-) Zahlungen;
      • verpflichtet sich der Vertragspartner, alle „Fee“ entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren, und die „Fee“ durch die Verfolgung ihrer berechtigten Ansprüche entstehen, insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassobüros, bis zu den in der Verordnung des BMwA, BGBl 1996/141 i.d.g.F. genannten Höchstbeträgen, zu ersetzen. Sofern „Fee“ das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu bezahlen;
      • ist der Vertragspartner verpflichtet, „Fee“ jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten anfallen sollten, zu ersetzen.
    4. Für den Fall, dass nach Abschluss des Vertrages wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eintreten, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, werden sämtliche Zahlungszielvereinbarungen hinfällig und ist das gesamte Entgelt sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen oder Leistungen erfolgen nur noch gegen Vorauszahlung.
    5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
    6. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Vertragspartner mit Ansprüchen von „Fee“ ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht gerichtlich festgestellt oder von „Fee“ ausdrücklich anerkannt wurden.
    7. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner ausschließlich wegen gerichtlich festgestellten oder von „Fee“ ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen von „Fee“ stehen.

    VII.  Vertragsrücktritt

    1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Vertragspartners oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch mit Teilzahlungen, ist „Fee“ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
    2. Der Verzug mit einer Leistung aus einem Vertrag, der wirtschaftlich betrachtet ohne Abschluss eines anderen nicht geschlossen worden wäre, berechtigt „Fee“ zum Rücktritt von beiden Verträgen.
    3. Wurden Teillieferungen vereinbart und gerät der Vertragspartner hinsichtlich der Bezahlung einer Teillieferung in Verzug, so kann „Fee“ sowohl hinsichtlich der betroffenen Teillieferung als auch hinsichtlich aller noch ausstehenden Leistungen ihren Rücktritt erklären.
    4. Der Rücktritt von „Fee“ bedingt die vollständige Rückabwicklung der erbrachten Leistungen.
      • „Fee“ ist zur wahlweisen Geltendmachung des vollen Schadenersatzes oder eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages, vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens, berechtigt.
      • „Fee“ ist insbesondere berechtigt, die Rückstellung der bereits gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu fordern, wobei die in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung an der Ware zu Lasten des Vertragspartners geht.
      • Fertige und halbfertige, jedoch noch nicht ausgelieferte Ware kann dem Vertragspartner auf dessen Kosten und Risiko und unter Vorschreibung des anteiligen Verkaufspreises zur Verfügung gestellt werden und im Falle des Übernahmeverzuges auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners in eigenen oder dazu angemieteten Lageräumen bereitgestellt werden. Gleichzeitig ist „Fee“ von weiteren Vertragspflichten befreit.
    5. Tritt der Vertragspartner – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat „Fee“ die Wahl auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Wahl von „Fee“ sämtliche entstandene Fremdkosten und einen pauschalierten Schadenersatz
    • in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages bei einer Aufhebung des Vertrags bis 30 Tage vor Projektstart
    • in Höhe von 50 % des Bruttorechnungsbetrages bei einer Aufhebung des Vertrags zwischen 29 und 15 Tagen vor Projektstart
    • in Höhe von 100 % des Bruttorechnungsbetrages bei einer Aufhebung des Vertrags ab 14 Tagen vor Projektstart

    zu leisten oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

    1. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist mittels eingeschriebenem Brief abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Bei Vertragsabschlüssen bzw. Bestellungen für Waren, die nach speziellen Vorgaben des Vertragspartners angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wurden (z.B. Maßware, Personalisierung), ist ein Rücktritt nicht möglich. Sofern „Fee“ auf Verlangen des Verbrauchers mit seinen (Dienst-) Leistungen während der Widerrufsfrist begonnen hat, so ist angemessener Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits erbrachten (Dienst-) Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

    VIII. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

    1. Sämtliche Kaufgegenstände werden von „Fee“ unter Eigentumsvorbehalt geliefert und behält sich „Fee“ bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners das alleinige Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.
    2. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen, insbesondere die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruch-Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
    3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über den Kaufgegenstand weder verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, zur Sicherung übereignen, verschenken oder verleihen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
    4. Der Vertragspartner hat den Kaufgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
    5. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht von „Fee“ geltend zu machen und „Fee“ unverzüglich schriftlich mittels zu verständigen.
      • Bereits gelieferte Ware muss an „Fee“ zurückgestellt werden. Die Rücknahme lässt die ursprüngliche Kaufpreisforderung samt Nebenkosten in voller Höhe bestehen, jedoch wird diese reduziert um den Wert der zurückgenommenen Ware. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Weiterveräußerung auf den hierfür erzielten Erlös, und zwar selbst dann, wenn es zu keiner Forderungsabtretung zu Gunsten von „Fee“ gekommen sein sollte. Der gesamte Erlös bleibt selbst dann Eigentum von „Fee“, wenn eine Vermengung mit den übrigen Geldmitteln des Vertragspartners mittlerweile eingetreten ist und Ersatz für die eingetretene Wertminderung geleistet wird. Gleichzeitig ist „Fee“ berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
      • Teilweise fertig gestellte Ware wird dem Vertragspartner unter Anrechnung des entsprechenden Anteiles des Verkaufspreises zur Verfügung gestellt.
    6. Bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen von „Fee“ tritt der Vertragspartner zur Sicherung des Eigentumsvorbehaltes schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten an „Fee“ zahlungshalber ab, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren von „Fee“ entstehen.
      • Der Vertragspartner hat „Fee“ auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
      • Ist der Vertragspartner mit seinen Zahlungen „Fee“ gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Vertragspartner diese nur im Namen von „Fee“ inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an „Fee“ abgetreten.
      • Forderungen gegen „Fee“ dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
    7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Insolvenzfall bedarf keiner vorhergehenden Rücktrittserklärung.
    1. Rechtseinräumung, Kennzeichnung
    2. Alle Leistungen von „Fee“, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Textentwürfe, Konzepte, etc. ), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke im zeitlich unbeschränkten Eigentum von „Fee“ und können jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner – zurückverlangt werden.
    3. Der Vertragspartner erwirbt erst mit der vollständigen Erfüllung all seiner Verpflichtungen lediglich das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages und auf das Gebiet Österreich beschränkte Recht eingeräumt, diese Leistungen in unveränderter Form, zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang zu benutzen.
    4. Für die Nutzung von Leistungen on „Fee“, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von „Fee“ erforderlich. Dafür steht „Fee“ und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
    5. Änderungen von Leistungen von „Fee“, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Vertragspartner oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von „Fee“ und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
    6. Für die Nutzung von Leistungen von „Fee“ bzw. von Werbemitteln, für die „Fee“ konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf der zugrunde liegenden schriftlichen Vereinbarung – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von „Fee“ notwendig.
    7. „Fee“ ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf „Fee“ und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. „Fee“ ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
    1. Datenschutz, Adressenänderung, Pläne und Unterlagen
    2. „Fee“ hält die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Datenschutzgesetz (Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl I 120/2017 idgF – DSG) bzw. die EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – DSGVO) sowie das Telekommunikationsgesetz (BGBl I 70/2003 idgF – TKG) bzw. die an dessen Stelle tretenden gesetzlichen Regelungen, ein. Die vom Vertragspartner angegebenen Daten werden von „Fee“ zum Zwecke der Geschäftsabwicklung verarbeitet.
    3. Im Sinne des Datenschutzes sind Setkarten und Informationen über das Personal von „Fee“ besonders vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
    4. Der Vertragspartner erteilt seine jederzeit widerrufbare Zustimmung, dass sämtliche personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertragsverhältnisses von „Fee“ gemäß den Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung des Telekommunikationsgesetzes samt Nachfolgegesetze iVm. dem Datenschutzgesetz, automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden und dass derartige Daten von „Fee“ zum Zwecke der Weiterentwicklung, der Bedarfsanalyse, der Beratung des jeweiligen Vertragspartners, der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten sowie für Direktmarketingaktionen von „Fee“ verwendet werden können.
      • Der Vertragspartner ist weiters bis auf Widerruf einverstanden, dass er Werbung und Informationen über Produkte und Services von „Fee“ per email erhält. Dabei bleiben die Daten des Vertragspartners einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei „Fee“. Der Vertragspartner kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. „Fee“ wird dem Vertragspartner in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
      • Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei „Fee“ gespeicherte Daten des Vertragspartners in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet „Fee“ dem Vertragspartner gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
    5. Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung und gewährt „Fee“ das uneingeschränkte und unwiderrufliche Recht und die Erlaubnis, dass „Fee“ die von ihr im Rahmen der Vertragserfüllung allenfalls erstellten Foto- und Videoaufnahmen zu veröffentlichen, zu verbreiten, auszustellen oder anderweitig zu nutzen, insbesondere für die Kommunikation auf Social Media (LinkedIn, Facebook, Instagram, YouTube) nutzt.
    6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, „Fee“ Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
    7. Sämtliche in den Unterlagen von „Fee“ enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, technische Daten, kaufmännische Angaben, etc. sind nur verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen und sie zum Vertragsinhalt gemacht wurden.
    8. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die in den Unterlagen enthaltenen Angaben sowohl auf Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Vom Vertragspartner festgestellte Mängel in der Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit sind „Fee“ unverzüglich, jedenfalls aber vor Durchführung der zu erbringenden Leistung bei sonstigem Haftungsausschluss schriftlich mitzuteilen.
    9. Alle dem Vertragspartner im Zuge der Anbahnung, Schließung oder Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen, Anbot- und Entscheidungsunterlagen aller Art, insbesondere Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen in Wort, Ton und Bild bleiben ebenso wie Muster und Kataloge stets geistiges Eigentum von „Fee“ und stehen unter Schutz der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Die Weitergabe derartiger Informationen sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung – entgeltlich oder unentgeltlich – ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von „Fee“ nicht zulässig und hat der Vertragspartner „Fee“ im Fall jeglichen Zuwiderhandelns schad- und klaglos zu halten.

     

    1. Gefahrenübergang
    2. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen vorliegen, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ und ist Erfüllungsort der Firmensitz von „Fee“.
    3. Die Leistungs- und Preisgefahr geht jedenfalls mit dem Tag der bekannt gegebenen Bereitstellung und Abholbereitschaft der Ware bzw. mit Übergabe an den ersten durchzuführenden Transporteur auf den Vertragspartner über.
    4. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, so geht die Gefahr jedenfalls auf ihn über. Weiters ist „Fee“ im Falle des Annahmeverzuges berechtigt
      • die Ware einzulagern, wofür der Vertragspartner eine Lagergebühr von € 50,00 pro angefangenem Kalendertag zu bezahlen hat
      • gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Ware anderweitig zu verwerten. In diesem Fall gilt ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 30% des Rechnungsbetrages als vereinbart, wobei die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.
    5. Die Lieferung der Ware erfolgt unversichert. Die Eindeckung mit einer entsprechenden Transportversicherung hat ausschließlich durch den Vertragspartner zu erfolgen.

    XII.   Gewährleistung, Mängelrüge, Schadenersatz, Haftung

    1. Sofern es sich beim Vertragspartner um einen Unternehmer im Sinne des UGB handelt, beträgt die die Gewährleistungstrist 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten, und beginnt mit der Übergabe. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
      • Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Dieser Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Leistungserbringung vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB ausgeschlossen.
      • Der Vertragspartner hat die Ware selbst bestellt und es ist ihm Art und Umfang der Ware bekannt. „Fee“ haftet daher weder für eine bestimmte Eigenschaft noch für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck der Ware/Leistung.
    2. Der Vertragspartner hat im Sinne der §§ 377 f UGB die Ware nach der Ablieferung die Leistung nach deren Erbringung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchen.
      • Dabei festgestellte Mängel sind „Fee“ unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel bekannt zu geben.
      • Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel schriftlich zu rügen.
      • Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist das Datum des Poststempels.
    3. Sollte sich im Zuge der Überprüfung der bemängelten Ware/Leistung herausstellen, dass ein der Gewährleistung unterliegender Mangel nicht vorliegt, so kann „Fee“ dem Vertragspartner den Aufwand für die Überprüfung auf Basis des aktuellen Stundensatzes verrechnen, wobei die Mindestbearbeitungsgebühr € 300,00 beträgt.
    4. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden von „Fee“ in allen Fällen wahlweise entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung erfüllt. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Vertragspartner nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur innerhalb angemessener Frist behebbar ist und Preisminderung für den Vertragspartner nicht zumutbar ist.
      • Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.
      • Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn „Fee“ mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.
      • Zur Mängelbehebung sind die beanstandeten von „Fee“ gelieferten Produkte frachtfrei an „Fee“ zu senden. „Fee“ übernimmt jedenfalls keine mit dem Mangel in Zusammenhang stehende Kosten wie z.B. Montage, Demontage, Wegzeiten, Pönalen oder sonstigen Schadenersatz.
      • Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
    5. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie entfällt daher insbesondere für Mängel die bedingt sind durch
    • unsachgemäße, den mitgelieferten Anweisungen widersprechende Verwendung;
    • unsachgemäße, durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragte durchgeführte Reparatur;
    • Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes;
    • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie ungenügende Energieversorgung.
    • Schäden durch Feuer, Unfälle, Fahrlässigkeit, höhere Gewalt und Umstände, die nicht in den Wirkungsbereich von „Fee“ fallen.
    1. Ist der Vertragspartner mit von ihm zu erbringenden Leistungen, insbesondere Zahlungen, ganz oder zum Teil in Rückstand, kann „Fee“ die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche ablehnen.
    2. Die Verpflichtung von „Fee“ zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Vertragspartnern gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.
    3. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem jeweiligen Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
    4. „Fee“ haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner bzw. Geschädigte zu beweisen.

    XIII.  Geheimhaltung

    1. Sämtliche Informationen, personenbezogene Daten, Dokumente, Mitteilungen, Auskünfte, Daten, Gedanken, Ideen, Konzepte und Werbemittel, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,die dem Vertragspartner im Rahmen der des Kostenvoranschlags, der Vorarbeiten und/oder der Vertragserfüllung von „Fee“ sowie deren Bevollmächtigten oder sonstigen Personen (wie zB Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Unternehmens- oder Finanzberatern), sei es schriftlich, mündlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung gegeben oder überlassen werden („vertrauliche Informationen“), sind vom Vertragspartner und seinen Mitarbeitern vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und keinem Dritten gegenüber zu offenbaren. Als vertrauliche Informationen gelten auch alle Analysen, Daten, Studien und Ergebnisse sowie alle Dokumente, Verträge, Präsentationen und sonstige Informationen, welche zwischen „Fee“ und dem Vertragspartner offengelegt oder sonst bekannt werden.
    2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen in möglichst umfassender Weise vertraulich zu behandeln und diese ausschließlich im Rahmen der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit und Auftragserfüllung zu verwenden oder zu verwerten. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an diesen dem Vertragspartner offengelegten vertraulichen Informationen jedenfalls im Eigentum von „Fee“ stehen und verbleiben. Dem Vertragspartner ist es daher untersagt, die vertraulichen Informationen weder direkt noch indirekt für andere Zwecke zu verwenden. Insbesondere ist es dem Vertragspartner untersagt, die ihm erteilten vertraulichen Informationen – insbesondere wenn eine Kooperation oder Beauftragung nicht erfolgt – weder ganz noch teilweise selbst zu nutzen, zu verwerten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, nachzubilden, zu veröffentlichen, zu vermarkten, auf welche Art auch immer umzusetzen oder sonst wie zu realisieren, zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden oder sonst zum Gegenstand einer Schutzrechtsanmeldung zu machen und/oder an Dritte zu welchem Zweck auch immer weiterzugeben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, jegliche Maßnahmen und Tätigkeiten in diesem Sinne bei sonstiger Schadenersatzpflicht zu unterlassen. Die unbefugte Verwendung, Verwertung und die unbefugte Weitergabe an Dritte in diesem Sinne sind nach § 12 UWG untersagt.
    3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese vereinbarten Geheimhaltungs- und Verwendungsbestimmungen auf sämtliche Angestellten, Mitarbeiter und alle weiteren Personen, die an den Kooperations- und Projektgesprächen mitwirken oder sonst wie Kenntnis hiervon erhalten, zu überbinden und dies „Fee“ auf erstes Verlangen schriftlich nachzuweisen. Dies gilt auch für alle Angestellten, Mitarbeiter, Organmitglieder sowie für alle Agenten und selbstständigen Vertriebsmittler, Dienstnehmer und Werkunternehmer, mit denen der Vertragspartner zusammenarbeitet, bzw. gegenüber welchen die Ergebnisse der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit offengelegt werden, ebenso wie für die mit dem Vertragspartner im Sinne der §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen. Unabhängig davon wird der Vertragspartner außerhalb seines Betriebes stehende Dritte erst nach Erhalt einer schriftlichen Zustimmung von „Fee“ hinzuziehen.
    4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, an „Fee“ für jeden einzelnen objektiven Verstoß gegen die Geheimhaltungs- und/oder die Verwendungs- bzw. Unterlassungspflichten, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges eine beiderseits als angemessen erachtete, verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von € 20.000,00 zu bezahlen. Das Recht von „Fee“, den Ersatz eines durch die Verletzung entstandenen darüber hinaus gehenden Schadens und sonstiger Ansprüche zu verlangen, bleibt dadurch unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche von „Fee“ aus der Verletzung dieser Vereinbarung nicht angerechnet.
    5. Sollte der Vertragspartner entgegen den vereinbarten Verpflichtungen die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten durchgeführt haben, ist er verpflichtet, etwa erlangte Schutzrechte jeglicher Art unentgeltlich und unverzüglich auf „Fee“ zu übertragen. Im Falle des Abschlusses von Nutzungs- und/oder Verwertungsverträgen durch den Vertragspartner unter Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung, ist der Vertragspartner verpflichtet, „Fee“ alle bestehenden und zukünftigen Rechte, die aus solchen Verträgen bestehen oder erwachsen, unentgeltlich und unverzüglich abzutreten.
    6. Die Verpflichtung zum umfassenden Schadenersatz des Vertragspartners an „Fee“ besteht auch für eine Verletzung der genannten Verpflichtungen durch die in Punkt 3. genannten Personen oder Unternehmen.

    XIV. Schlussbestimmungen

    1. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche oder in Zusammenhang mit Vereinbarungen, welche auf Grundlage dieser AGB geschlossenen wurden, als auch der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandvereinbarung, gilt ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien als vereinbart. „Fee“ ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.
    2. Für die Auslegung dieser AGB und sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung und Vertragsverhältnissen mit dem Vertragspartner, welche auf Grundlage dieser AGB geschlossenen wurden, ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des IPR anzuwenden.
    3. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieser Bedingungen gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit diese Bedingungen nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Kann sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine dieser Bestimmungen berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil.
    4. Eine allfällige englische Version dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dient lediglich dem Zweck der Vereinfachung. Im Fall von Widersprüchen gilt jedenfalls die deutsche Fassung.
    5. Diese allgemeinen Bedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne § l Abs. 2 Ziff. 2 des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als diese den Bestimmungen des l. Hauptstückes dieses Gesetzes nicht widersprechen.
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